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Der Weg für die Wahl ist frei

26. August 2005

Nun hat das Bundesverfassungsgericht, wie erwartet, die Auflösung des Bundestags durch den Bundespräsidenten für verfassungsgemäß erklärt. Die Bundestagswahl kann am 18. September 2005 stattfinden. Damit besteht für die Bürger scheinbar wieder einmal die Gelegenheit, über die Zusammensetzung des Deutschen Bundestags zu entscheiden. So sollte es sein, denn in einer Demokratie geht alle Gewalt vom Volk aus.

Tatsächlich ist es jedoch anders: Das Wahlgesetz in der Bundesrepublik gibt dem Wähler zwei Stimmen. Mit der ersten Stimme wird der Wahlkreisabgeordnete mit einfacher Mehrheit gewählt. Dieser ist somit nicht zwangsläufig der Vertreter der Mehrheit der Wähler des
Wahlkreises. Auch Kandidaten, die in einem Wahlkreis nicht die höchste Stimmenzahl erreichen, können Bundestagsabgeordnete werden, wenn sie von ihrer Partei auf der Landesliste so abgesichert werden, dass sie aufgrund der Zweitstimmenauszählung ins Parlament einrücken. Das bedeutet, dass die Zweitstimme die wichtigere Stimme ist, da sie über die Verteilung der Sitze im Bundestag auf die Parteien entscheidet. Das bedeutet aber auch, dass nicht die Wähler, sondern letztlich die Parteien über die Zusammensetzung des Bundestages entscheiden.

Die Wähler müssen bei ihrer Wahlentscheidung also nicht nur die Vertrauenswürdigkeit und Kompetenz des Wahlkreisabgeordneten im Blick haben, sondern bei der Vergabe der Zweitstimme auch mit bedenken, dass sie damit zwangsläufig alle Kandidaten mit sicheren Plätzen auf der Landesliste wählen, selbst wenn sie in einen oder einige dieser Kandidaten eigentlich kein Vertrauen haben.

Dieses in unserem Staat geltende Wahlverfahren dürfte mit ein Grund für so manche Wahlenthaltung sein. Und deshalb ist es für jeden Wähler wichtig zu prüfen, ob die von den Parteien aufgestellten Kandidaten den Kriterien entsprechen, deren Vorhandensein er sich bei ihnen erwartet. Eine wichtige Frage könnte z.B. sein, wie sich die Kandidaten zu einer Änderung des Wahlrechts stellen, so dass in Zukunft wenigstens in den Wahlkreisen die Wähler tatsächlich die Bundestagsabgeordneten in einer echten Mehrheitswahl wählen, d.h. in einem ersten Wahlgang wäre der Kandidat gewählt, der eine qualifizierte Mehrheit (z.B. absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen oder absolute Mehrheit der eingetragenen Wähler) erreicht. Gelingt dies keinem Kandidaten findet 14 Tage später eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Ob und wie darüber hinaus noch ein Verhältnisausgleich erfolgen und wie viele Sitze auf diese Weise zusätzlich besetzt werden sollten, wäre im neuen Wahlgesetz zu regeln. Grundsätzlich könnte bei einer Gesetzesänderung die Gesamtzahl der Bundestagsabgeordneten sicher reduziert werden.

Mit einem derart gestalteten Wahlverfahren, das in anderen Demokratien selbstverständlich ist, hätte der Bürger eine echte Entscheidungs-kompetenz, für die es sich wieder lohnt, sich eingehend mit den Wahlaussagen der Kandidaten und ihrem kongruenten Handeln in der täglichen Praxis zu befassen. So vorbereitet, kann man dann von seinem Stimmrecht Gebrauch machen.

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